Flagge_Deutsche_50AGBs / Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

SWS Software Support, J. Thomas Schmelzer
Lutherstr. 20, 73033 Göppingen

Steuer-Nr.  63373/ 66066
USt-IdNr. DE 170448915

 

 

 

 

 

 

1. Begriffsbestimmung:

    Die nachstehend verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
    SWS bedeutet SWS Software Support, J. Thomas Schmelzer;
    Auftraggeber bedeutet jegliche natürliche oder juristische Person, die Empfänger einer Preisangabe, Auftragsbestätigung oder einer anderen Mitteilung ist, welche den nachstehenden Bedingungen unterliegt;
    Liefergegenstände bedeutet die Erzeugnisse, Artikel, andere Gegenstände oder Dienstleistungen, auf die sich eine von SWS gemachte Preisangabe, Auftragsbestätigung oder eine andere Mitteilung bezieht.

2. Allgemeines:

    Die von SWS gemachten Preisangaben und Auftragsbedingungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von SWS. SWS behält sich das Recht vor, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Auftragserteilungen im Anschluss an eine von SWS gemachte Preisangabe sind für SWS erst bindend, wenn hierfür eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wurde.

3. Liefergegenstände:

    Angebote und Angaben hinsichtlich der von SWS vertriebenen Geräte, Produkte und Produktbeschreibungen sind, soweit nicht ausdrücklich eine schriftliche Zusicherung erfolgt, freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Warenverfügbarkeit. Sie richten sich ausdrücklich nicht an Minderjährige.

    Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung der Produkte behält sich SWS Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in den verschiedenen Druckschriften gemachten Angaben vor, sofern hierdurch nicht der Wert der angebotenen Erzeugnisse beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Änderungen, die dem Erhalt der Lieferfähigkeit der angebotenen Erzeugnisse dienen.

4. Preise:

    4.1
    SWS ist berechtigt, den am Tage der Lieferung geltenden Preis zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. In den ersten 3 Monaten nach Vertragsabschluss wird SWS Preiserhöhungen jedoch nur in dem Umfang vornehmen, der durch die Änderung von Materialpreisen, Löhnen, Devisenkursen, Steuern, Zöllen u.ä. Kosten bedingt ist.

    4.2
    Falls diesbezüglich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, verstehen sich die Preise zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten.

    4.3
    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Preis Abzüge vorzunehmen. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, wegen von SWS nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, ist ausgeschlossen.

5. Gewährleistung/Haftungsausschluss:

    5.1
    SWS gewährleistet für eine Dauer von 6 Monaten ab Lieferdatum, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gelten ferner nicht für Verschleißteile wie Toner, Disketten, CD-Rohlinge und andere Verschleißmaterialien. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- bzw. Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere nicht aus Gewährleistung. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.

    5.2
    SWS übernimmt keine Gewähr für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Das Gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mängel sind.

    5.3
    Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber Eingriffe und / oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von SWS autorisiert wurden.

    5.4
    Sollte SWS Reparatureinsendungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist akzeptieren, besteht für den Auftraggeber gegenüber SWS kein Recht auf Minderung, Wandlung oder Neulieferung. In diesem Falle leitet SWS die Reparatursache lediglich für den Auftraggeber an seinen Vorlieferanten weiter, um die Inanspruchnahme einer eventuell bestehenden längeren Herstellergarantie zu ermöglichen.

    5.5
    Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür die Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 387 HGB.

    5.6
    Rücksendungen sind nur unter Verwendung einer von SWS zu erteilenden Rücksendenummer möglich, wobei dieser stets freien Einsendung sowohl eine Kopie der Rechnung als auch eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizufügen ist. Existiert für eine Produktgruppe ein Service seitens des Herstellers, sind die Einsendungen nach den dortigen Maßgaben direkt an diese zu richten. SWS behält sich vor, unautorisierte, unfreie sowie Rücksendungen ohne Kaufnachweis oder sonstige fehlende Unterlagen zulasten des Auftraggebers und Berechnung der gemäß Servicepreisliste jeweils gültigen Abwicklungspauschale zum Auftraggeber zu retournieren.

    5.7
    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung i.S.d.§ 439 BGB berechtigt. Der Tausch in höherwertigere Produkte gilt bereits jetzt als akzeptiert. Weitergehende Rechte, insbesondere die Rückgängigmachung des Kaufvertrages können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden. Nach Ablauf eines Jahres ab Lieferdatum beschränken sich die Gewährleistungsansprüche auf Mängelbeseitigung oder Zeitwertgutschrift nach unserer Wahl. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe der Kaufsache zur Reparatur oder Überprüfung eine Datensicherung auf eigene Kosten vorzunehmen.

    5.8
    Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die ausgebauten und ersetzten Teile gehen in das Eigentum von SWS über.

    5.9
    In den Fällen, in denen - auch für unseren Auftraggeber - kein Verbrauchsgüterkauf innerhalb der Lieferkette vorliegt, finden die Vorschriften §§ 474-479 BGB keine Anwendung. Sollte der Auftraggeber die Ware im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weiterverkaufen, so kann der Ersatz entstandener Aufwendungen i. S. d. § 478 BGB nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird. Ersatz für solche Aufwendungen wird nur bis maximal 2% des Netto-Warenwertes gewährt. Weitergehende Ansprüche, die auf § 478 BGB zurückgehen, sind durch die vereinbarte 24-monatige Gewährleistung (gem. Ziff. 5.1) dieser AGB als gleichwertiger Ausgleich i.S.d. § 478 IV S. 1 BGB abbedungen.

    5.10
    Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. SWS haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haftet SWS nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüche nach §§ 1.4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Für die Wiederherstellung von Daten haftet SWS nicht, es sei denn, dass SWS den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, sodass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

    5.11
    Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen SWS geltend gemacht werden, wenn SWS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Soweit die Haftung für SWS ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    5.12
    Ergänzend zu den hier genannten Punkten gelten in allen Fällen die aktuellen Rücksende- und Servicebedingungen von SWS.

6. Zahlung:

    Sofern auf der Rechnung nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die Rechnungen von SWS sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SWS über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist SWS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zulasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernimmt SWS keine Haftung. Im Falle des Zahlungsverzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
    Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Auftraggeber nach der 1. Mahnung 5% nach der 2. Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 10% zu zahlen. Nach der 2. Mahnung wird der Auftraggeber für weitere Geschäfte gesperrt, bis der fällige Betrag gutgeschrieben worden ist!
    Bei Zahlung auf Rechnung (Händler) prüft und bewertet SWS die Angaben der Auftraggeber, bei der Beurteilung können Daten von Wirtschaftsauskünften berücksichtigt werden.

7. Höhere Gewalt:

    SWS kann nicht haftbar gemacht werden wegen versäumter Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, wenn das Versäumnis die direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses außerhalb des Einflussbereichs von SWS ist. Dazu gehört insbesondere jeglicher Akt höherer Gewalt; die Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Lizenz, einer Genehmigung oder anderer Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden; Feuer, Explosion, Überschwemmung; Ausfall von Maschinen; Streik, Aussperrung, sonstige Tarifauseinandersetzungen; Knappheit von Material, Energie oder Transportmöglichkeiten; Krieg, Aufstand.

 

8. Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang:

    8.1
    Die von SWS gelieferte Ware bleibt Eigentum von SWS, bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den Auftraggeber sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SWS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch SWS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SWS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch SWS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. SWS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

    8.2
    Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum von SWS stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt SWS jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung veräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht SWS gehören, weiterveräußert oder wird sie mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und SWS vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

    8.3
    Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SWS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt auch davon unberührt, jedoch nur insoweit, als der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Auftraggeber von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht SWS der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen SWS und Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

    8.4
    Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für SWS als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne SWS zu verpflichten.

    8.5
    Wird die im Eigentum von SWS stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SWS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für SWS verwahren.

    8.6
    SWS verpflichtet sich, auf Anforderung die SWS zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.
    8.7 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen die von SWS benannt sind, auf den Auftraggeber über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von SWS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Bestimmungen aus (Ziff. 8.7) gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Auftraggeber.
    8.8 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen den Absendeort zum Transport an den Kunden verlässt. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.

9. Exportgenehmigung:

    Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im Hinblick auf den Export der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen können, insbesondere eine behördliche Genehmigung erforderlich sein kann. Falls der Auftraggeber beabsichtigt, die Liefergegenstände aus dem Land, in dem er seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder aus einem anderen Land, in das sie auf Wunsch des Auftraggebers von SWS geliefert worden sind, wieder zu exportieren, wird der Auftraggeber dies SWS mitteilen. Nach Eingang der Mitteilung wird SWS den Auftraggeber über etwaige Exportbeschränkungen sowie das Verfahren zur Erlangung einer Exportgenehmigung informieren. Weitergehende Ansprüche gegen SWS bestehen nicht.

10. Mengenrabatt:

    Sofern die Preisliste oder das Angebot von SWS einen Preisnachlass bei Abnahmen einer bestimmten Menge vorsieht, erfüllt der Auftraggeber die Voraussetzung für den Preisnachlass nur dann, wenn er vorher SWS gegenüber eine feste Verpflichtung eingegangen ist, wonach die Lieferung der festgesetzten Menge während eines Zeitraums von längstens 12 Monaten zu erfolgen hat. Falls der Auftraggeber die Lieferung der angegebenen Menge während des obigen Zeitraums nicht abruft oder durch Zahlungsverzug verhindert (Ziff. 6), hat er den der tatsächlich gelieferten Menge entsprechenden Preis zu bezahlen. SWS ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits gelieferten Gegenstände eine Nachbelastung vorzunehmen, die vom Auftraggeber unverzüglich auszugleichen ist.

11. Lieferung:

    11.1
    Sämtliche Auftragsbestätigungen und Liefertermine erfolgen unter der Voraussetzung, dass SWS die benötigten Arbeitskräfte und das benötigte Material rechtzeitig beschaffen kann. Wird SWS durch höhere Gewalt (Ziff. 7) an der Einhaltung der Lieferfrist gehindert, ist der Auftraggeber mit einer angemessenen Verlängerung einverstanden. Der Auftraggeber ist im Übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er SWS nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

    11.2
    Falls nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist SWS berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden Bedingungen auf jede derartige Lieferung Anwendung finden. Die Verzögerung oder Nichtausführung einer Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht, die Abnahme der übrigen Teillieferungen zu verweigern.

    11.3
    Falls auf Verlangen des Auftraggebers ein Lieferprogramm abgeändert wird, ist SWS berechtigt, die dadurch verursachten Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.

12. Stornierung und Rücknahme:

    Stornierung bzw. Rücknahme erfolgt nur bei nachweislich falscher Belieferung. Ein von SWS schriftlich bestätigter Umtausch von Warensendungen wird grundsätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes belastet. Ein Umtausch oder eine Rücknahme bei geöffneter oder beschädigter Originalverpackung ist ausgeschlossen. Aus lizenzrechtlichen Gründen ist Umtausch oder Rücknahme jedweder Software grundsätzlich nicht möglich.

13. Widerrufs- und Rückgaberecht

    Sofern der Kunde kein gewerblicher Verbraucher oder Händler ist, kann er seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und hat schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder Fax), innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung an SWS zu erfolgen.
    Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu dem der Kunde eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail ) erhalten hat, nicht jedoch vor Erhalt der Warenlieferung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs bzw. die Rücksendung der Ware an die in Absatz 1 angegebene Anschrift. Mit der Ausübung des Widerrufsrechts erlischt die Bindung des Auftraggebers an sein Vertragsangebot.
    Das Widerrufs- und Rückgaberecht gilt nicht für Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind.
    Der Kunde ist im Fall des Widerrufs dazu verpflichtet, die erhaltenen Waren innerhalb 14 Tagen bei SWS eingehend, zurückzusenden. Bei geöffneter Ware werden 60% des Gesamtbruttobetrages zurückerstattet. Dies gilt, wenn die Ware noch exakt den Zustand hat, in dem sie versendet wurde (keine Kratzer, keine Beulen, voll funktionstüchtig, Vollständigkeit des Paketes inklusive Kabel, Kleinteile etc.).

14. Trade Terms:

    Die Bedeutung der von den Parteien verwendeten Trade Terms richtet sich nach den Bestimmungen der von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms 1953.

15. Vertragsbruch und Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers:

    Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann SWS das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt, ferner, wenn das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers auf Antrag eines Dritten eröffnet wird.

16. Verzicht:

    Der Verzicht von SWS auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden Bedingungen oder Rechte bedeutet keinen Verzicht auf zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmung.

17. Mitteilungen von SWS:

    SWS wird sämtliche Mitteilungen an den Sitz oder die SWS zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Auftraggebers richten. Schriftliche, fernschriftliche und telegrafische Mitteilungen gelten mit der Absendung bzw. der Übergabe an die Post als erfolgt.

18. Abtretungsverbot:

    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit SWS ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

19. Datenschutz

    Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch SWS erfolgen nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG), des Mediendienstestaatsvertrages (MDSTV), des Teledienstegesetzes (TDG) und anderer zwingender datenschutzrechtlicher Vorschriften.
    Generell und bei der Nutzung des Onlineangebots werden personenbezogene Daten des Auftraggebers in Form von Bestands- und Nutzungsdaten insoweit erhoben, verarbeitet und genutzt, wie dies für die Inanspruchnahme der Dienste durch den Auftraggeber erforderlich ist. Zu diesen Angaben können unter anderem gehören: Firma, Namen, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon- und Steuernummer sowie Merkmale zur Identifikation, Beginn und Dauer der Nutzung sowie die in Anspruch genommenen Dienste.
    Personenbezogene Daten werden von SWS nur zu internen Zwecken verwendet und ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben. Eine vereinbarte Ausnahme liegt vor, wenn der Kunde eine Produktempfehlung aufgibt. Hierzu willigt er in die Weitergabe seines Namens sowie der eMail-Adresse an den Empfänger der Produktempfehlung ein.
    Des weiteren gilt eine Ausnahme als vereinbart für die Inanspruchnahme von Liefer- und Paketdiensten sowie zur Weitergabe an Servicepersonal jeweils in dem  zur Ausführung Ihrer Tätigkeiten notwendigen Umfang.
    Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie die Löschung seiner personenbezogenen Daten von SWS verlangen - ausgenommen sind alle Daten, die für steuerliche oder andere behördliche Vorgänge benötigt werden oder benötigt werden könnten.

 
Schlussbestimmungen

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung der Verträge bedürfen der Schriftform.

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gegenüber Kaufleuten, Ihnen gleichgestellten Auftraggebern sowie für Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, gilt der Gerichtsstand Göppingen für alle Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen zwischen dem Auftraggeber und SWS.

 

 

 

 

 

 

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